München (dpa) – Die Vergabe von Studienplätzen allein nach dem Abiturdurchschnitt ist nach einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht verfassungswidrig. Die nachteiligen Auswirkungen dieses Leistungs- und Wartezeitprinzips dürften allerdings ein erträgliches Maß nicht überschreiten, heißt es in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung. Damit wiesen die Richter eine Popularklage dreier Abiturienten ab, die nach Angaben ihres Anwalts Rudolf Riechwald den Gleichheitssatz, das bayerische Grundrecht auf Bildung und Studierfreiheit verletzt sahen (AZ: Vf. 9/VII/06).
Zwei junge Frauen und ein Mann mit einem bayerischen Abiturschnitt von 1,8 bis 2,0 hatten sich für das Wintersemester 2005/06 an der Münchner Ludwig-Maximilians-Universität (LMU) für ein Medizinstudium beworben, jedoch keinen Platz bekommen. Anwalt Riechwald argumentierte, bei der Vergabe von Studienplätzen müsse mindestens ein weiteres Kriterium neben der Abiturnote herangezogen werden. Er verlangte zudem, dass das als besonders anspruchsvoll geltende bayerische Abitur zusätzlich gewichtet werden müsse. Auch der Losentscheid bei Ranggleichheit von Bewerbern sei verfassungswidrig.
Der Verfassungsgerichtshof sah hingegen keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip. Das deutsche Abitur berechtige unabhängig vom Bundesland zum Studium an bayerischen Hochschulen. Die drei Kläger studieren laut Riechwald unterdessen bereits im vierten Semester wie geplant Medizin an der LMU. Denn das Verwaltungsgericht München hatte sie zugelassen, die Universität hatte sie laut Riechwald auch nach einer anderslautenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht exmatrikuliert.
Der Beitrag wurde am Montag, den 7. Mai 2007 um 18:40 Uh